Instandsetzungspflicht des Mieters nach Schäden durch Feuchtigkeit Werden Feuchtigkeitsschäden nicht durch Baumängel, sondern durch unzureichendes Heizen und Lüften verursacht, sind sie vom Mieter zu beseitigen. AG Neukölln, Urteil v. 23.7.2002, Az.: 6 C 213/01