Für eine Mieterkündigung reicht nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck bereits der begründete Verdacht einer nicht unerheblichen Gesundheitsgefährdung (hier wegen Schimmelbildung) aus. An der Wirksamkeit der Kündigung ändert auch nichts, wenn sich später herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war.
Rechtsgrundlage: Urteil LG Lübeck vom 15.01.2002 - 6 S 161/00 ZMR 2002, 431 RdW 2002, 333